Im Fokus der heutigen Zeugenvernehmungen im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss III („Kleve“) standen erneut die Gründe für die Verwechslung von Amed A. Dazu erklärt der Sprecher der CDU-Landtagsfraktion im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II, Oliver Kehrl: 

„Nach der heutigen Sitzung im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Kleve“ ist die von interessierten Kreisen lancierte Verschwörungstheorie, Amed A. sei ein Rassismus-Opfer der Polizei in Kleve, endgültig vom Tisch. Die leitenden Beamten des Landeskriminalamts (LKA), des Landesamts für zentrale polizeiliche Dienste (LZPD) Duisburg und Mitarbeiter der beratenden Software Firma haben ausführlich und detailliert entsprechende Hypothesen der Journalistin und Zeugin Annette B. widerlegt. 

Die Kernaussage des über 50-seitigen Gutachten von LKA und LZPD ist: Die Verwechselung von Amed A. ist ausschließlich verursacht worden durch die fehlerhafte Zusammenfügung zweier Personen-Datensätze bei der Polizei in Siegen. Die Theorie von Frau B. ist also weder objektiv noch analytisch belastbar und gründet offensichtlich auf fehlender und mangelnder Faktenkenntnis. Wer weiter daran festhält, ignoriert absichtlich die Fakten und leistet keinen ernstzunehmenden Beitrag zur weiteren Aufklärung.“ 

Finanzielle Unterstützung auch für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Künstler, bei denen die „Soforthilfe“ bislang nicht greift. Wer im März oder April 2020 einen Förderantrag zum Programm „NRW-Soforthilfe 2020“ gestellt hat, kann einmalig 2000 Euro für Lebenshaltungskosten geltend machen.

„Dass die Bundesregierung stur bleibt und verhindert, dass die Corona-Soforthilfen bei Solo-Selbstständigen für den Lebensunterhalt verwendet werden dürfen, ist und bleibt unverständlich. Dazu hatten die NRW-Landtagsfraktionen von CDU und FDP im Plenum einen Entschließungsantrag gestellt, doch Finanzminister Olaf Scholz gibt seine Blockadehaltung zu einer solchen Regelung nicht auf. Für diejenigen, die in Nordrhein-Westfalen auf eine schnelle Hilfe des Bundes vertraut haben, springt die Landesregierung nun in die Bresche. Nach der Absage des Bundes stellt Nordrhein-Westfalen hierfür eigene Landesmittel bereit. Die jetzt gefundene NRW-Lösung für bisher gestellte Anträge ist der richtige Weg und eine gute Nachricht für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Künstler und alle, die keine Rechnungen für Büros, Equipment oder monatliche Verbindlichkeiten zahlen müssen, sondern deren Kapital in ihren Köpfen steckt.“

„Die Corona-Pandemie hat Künstlerinnen und Künstler, Solo-Selbstständige, Vereine und Kultureinrichtungen empfindlich getroffen. Das Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft war als Überbrückungshilfe bis zum Anlaufen der „großen“ Hilfsprogramme in Bund und Land angelegt und hat mehrere tausend freie Kulturschaffende in Nordrhein-Westfalen kurzfristig vor einer existenzbedrohenden Situation bewahrt. Die entsprechenden Mittel sind seit Anfang April 2020 vollständig abgerufen und ausgezahlt worden. Leider hat der Bund bei den weitergehenden Corona-Soforthilfen Vorgaben gemacht, die eine Nutzung der Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verhindern. Wir setzen alles daran, auch die Gruppe der Künstler und Kulturschaffenden in dieser Notsituation so gut und so schnell es geht zu unterstützen. Die neuen Regelungen schaffen zudem Sicherheit für diejenigen, die einen Antrag für das MKW-Programm gestellt haben, aber nicht mehr zum Zuge gekommen sind.“

Gute Nachrichten für alle Sportlerinnen und Sportler des Kanu-Clubs Grün-Gelb Köln e. V. Inder ersten Förderrunde des Sportstättenförderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ erhalten sie insgesamt 80.224 Euro für die Modernisierung der Sanitäranlagen, Duschen und Umkleiden. Mit „Moderne Sportstätte 2022“ hat die NRW-Koalition das größte Sportförderprogramm aufgelegt, das es je in Nordrhein-Westfalen gegeben hat –Gesamtvolumen: 300 Millionen Euro. Damit sollen die Vereine in Nordrhein-Westfalen eine nachhaltige Modernisierung, Sanierung sowie Um- oder Ersatzneubau ihrer Sportstätten und Sportanlagen durchführen können. Dazu erklärt der CDU-Landtagsabgeordnete Oliver Kehrl:

„Nachdem in den vergangenen Legislaturperioden unter Rot-Grün die Investitionen inunsere Sportstätten gestockt haben, hat die Landesregierung mit dem Sportstättenförderprogramm ein deutliches Zeichen gesetzt und stärkt so NRW weiterhin als Sportland Nummer 1.

Der Kanu-Club Grün-Gelb Köln e. V. will in Höhe von 89.138 Euro die Modernisierung derSanitäranlagen, Duschen und Umkleiden durchführen. Aus dem Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ erhalten sie dazu 80.224 Euro. Mit dem Förderbescheid können die Verantwortlichen des Vereins mit den Arbeiten beginnen.

Ich freue mich sehr, dass der Verein nun die Möglichkeit hat, eine moderne und bedarfsgerechte Sportstätte anzubieten. Denn nur wenn Sportstätten auf dem neuesten Stand sind, können die Vereine ihre wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft wahrnehmen.“

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Haushalt 2020 den Ansatz für Erhaltungsmaßnahmen in diesem Jahr auf 185 Mio. Euro erhöht. Das sind 57,5 Mio. Euro mehr als Rot-Grün 2017 im Haushalt für diese Maßnahmen eingeplant hatte. Mit dem Landesstraßenerhaltungsprogramm 2020 legt das Verkehrsministerium nun fest, für welche Projekte die Mittel verwendet werden sollen.

  • 117,02 Mio. Euro fließen in 138 Sanierungsvorhaben an Fahrbahnen, Brücken und sonstigen Anlageteilen. Statt oberflächlicher Ausbesserung setzt das Land Nordrhein-Westfalen auch mit dem Programm 2020 vermehrt auf grundhafte und nachhaltige Sanierung zur dauerhaften Verbesserung des Zustands des Landesstraßennetzes. 
  • Wie in den vergangenen Jahren werden 50 Mio. Euro als sogenannte „Bauamtspauschale“ für kleine und unvorhergesehene Vorhaben eingeplant. Die Auswahl der Projekte, die mit diesen Mitteln realisiert werden sollen, erfolgt in Eigenverantwortung der jeweiligen Regionalniederlassungen des Landesbetriebs Straßen.NRW. 
  • 10,46 Mio. Euro werden für die Sanierung von Geh- und Radwegen entlang der Landesstraßen in der Baulast des Landes eingesetzt. Das sind rund 1,2 Mio. Euro mehr als in 2019. 
  • 7,52 Mio. Euro sind für sieben Maßnahmen im Zusammenhang mit Abstufungen von Landesstraßen zu Kreis- oder Gemeindestraßen vorgesehen.

Für die Stadt Köln ist in 2020 die Umsetzung der Maßnahmen L 84, Porz-Grengel, Ersatzneubau Verkehrszeichenbück, geplant:

Auch in den kommenden Jahren soll der Etat für Erhaltungsmaßnahmen weiter steigen. Die Landesregierung will noch in dieser Legislaturperiode den jährlichen Erhaltungsetat auf 200 Mio. Euro erhöhen. Somit werden auch in den kommenden Jahren eine Vielzahl an ausstehenden Sanierungen angegangen werden können. 

Bereits jetzt ist für das Jahr 2021 in Köln die Maßnahme Bonner Landstraße zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Kiesgrubenweg fest eingeplant.

Weitere Maßnahmen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Alle Maßnahmen wurden und werden bei der Aufstellung künftiger Erhaltungsprogramme nach folgenden Kriterien bewertet: 

  • Straßenzustand: Zur Erfassung des Zustands einer Landesstraße wird ein optisch-elektronisches Aufnahmeverfahren mit speziellen Messfahrzeugen durchgeführt. Dieses Verfahren zur Zustandserfassung und –bewertung (ZEB) wird alle vier Jahre durchgeführt. Auf Basis der Darstellung der ZEB erfolgt die bautechnische Feststellung des Sanierungsbedarfs im gesamten Landesstraßennetz. 
  • Verkehrsbedeutung: Je höher die Bedeutung der Landesstraße im nordrhein-westfälischen Straßennetz ist, desto dringlicher ist der Sanierungsbedarf.
  • Verkehrsbelastung: Bei höherer Belastung eines Straßenabschnitts im Vergleich zu den übrigen Landesstraßen einer Region, erfolgt eine höhere Priorisierung. 
  • Verkehrssicherheit: Besteht eine höhere Unfallsignifikanz im betreffenden Sanierungsfall, wird dieser entsprechend priorisiert. 
  • sonstige fachliche Belange: Eine Priorisierung erfolgt etwa zur Gefahrenabwehr (z. B. Frostschäden oder Hangrutschen) oder im Falle von besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. topographische oder meteorologische Einflüsse).
  • Verfügbarkeit des betroffenen Straßenteilnetzes: Erhaltungsmaßnahmen im Straßennetz müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die verkehrlichen Belastungen für die Verkehrsteilnehmer durch Sperrungen oder Umleitungen zumutbar bleiben. 

Über die Aufnahme in das Programm wird jährlich neu entschieden.

Unser NRW-Ministerpräsident Armin Laschet plädiert in der Coronavirus-Krise für eine flexible Lockerung des Lockdown nach Ostern. Vor dem Gespräch mit Bundeskanzlerin Angela Merkel und den anderen Ministerpräsidenten am kommenden Mittwoch hat Laschet in einem Interview mit dem „Handelsblatt“ noch einmal seine Haltung skizziert. „Wir brauchen einen klaren Fahrplan, durch den das öffentliche und wirtschaftliche Leben wieder ans Laufen kommt“, sagte er. Und: „Wir alle brauchen doch die Hoffnung und den Ausblick, dass es bald wieder besser, wieder ein Stück normaler wird. Denkverbote helfen niemanden.“ 

Ich unterstütze Laschets Position ausdrücklich – und zwar aus den folgenden Gründen.

Mit beachtlicher Disziplin haben die Bürgerinnen und Bürger die Kontakt- und Versammlungsverbote sowie alle anderen Vorsichtsmaßnahmen zur Ansteckungseindämmungin den vergangenen drei Wochen eingehalten. Die Kurve der Infektionszahlen ist in NRW deutlich abgeflacht, die befürchteten Überlastungen der Krankenhäuser, wie man sie in Italien oder Spanien erlebt hat, sind in Deutschland glücklicherweise nicht eingetreten. Insbesondere hier bei uns in Köln haben wir bei den täglichen Zahlen nur noch Steigerungsraten von gut zwei Prozent. 

Der Ausnahmezustand, der zur Infektionseindämmung nötig war, muss in einer freiheitlichen Demokratie unbedingt Ausnahme bleiben und enden, sobald es möglich ist. Der Infektionsverlauf zeigt, dass es nun an der Zeit ist, die nächste Phase vorzubereiten; eine Phase, die Laschet „verantwortungsvolle Normalität“ nennt. Das heißt: Vorausgesetzt, dass strenge Abstands- und Hygieneregeln weiterhin eigenhalten werden, können Geschäfte undRestaurants behutsam wieder geöffnet werden. Bei Schulen und Kitas werden wir einen langsamen Weg der Normalisierung wählen müssen. Kinder tun sich naturgemäß schwerer, strenge Regeln des „Distancing“ einzuhalten. Deshalb sollten wir, auch um den Nahverkehr nicht abrupt zu sehr zu strapazieren, zunächst mit den älteren Schülerinnen und Schülern beginnen.

Flexible Rückkehr bedeutet, dass man die Gefahren der Infektion mit dem Coronavirus nicht unterschätzen darf. Inzwischen haben wir neue Daten gewonnen, auf deren Basis wir Entscheidungen treffen können. Die Feldstudie, die der Bonner Professor Hendrik Streeck in Gangelt im Kreis Heinsberg durchgeführt hat, unterstreicht, dass wir beginnen können, das Leben wieder hoch zu fahren. Jede Lockerung ist aber natürlich ein Vorstoß ins Ungewisse, deshalb muss jeder Schritt mit einem exakten Monitoring verbunden sein. Entscheidend ist dabei, ob die Anzahl der Fälle intensivmedizinischer Betreuung zunimmt oder nicht. Bei ansteigenden Zahlen muss regional passgenau sofort gegengesteuert werden. Hierzu bedarf es insbesondere auch des sogenannten Handy-Trackings, um Infektionsketten sachgerecht und schnell nachvollziehen zu können. 

Unser Ziel ist es, die besonders Gefährdeten konsequent zu schützen. Es geht gleichzeitig aber auch darum, den volkswirtschaftlichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ich bin ein Mann aus dem Mittelstand und weiß, wie groß die Not vieler kleiner und mittelständischer Unternehmer ist, die ihre Geschäfte zurzeit nicht betreiben dürfen. Viele können nicht mehr lange durchhalten. Um eine Pleitewelle zu vermeiden, die unserer ganzen Gesellschaft und damit auch der Finanzierung unseres Sozial- und Gesundheitswesens schaden würde, sollten wir deshalb mutig sein, aber nicht leichtsinnig. 

Der Weg aus dem Lockdown muss nach Ostern beginnen. Denn klar ist: Auch eine kranke Volkswirtschaft schadet der Gesundheit.

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) online gehen. Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten (Bundesmittel),
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (Bundesmittel),
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (Landesmittel)

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier, auf www.wirtschaft.nrw und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.

Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die Geschwindigkeit der Auszahlung ist von vielen Faktoren abhängig ist. Die Auszahlung soll aber schnell erfolgen. 

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

Reicht das Geld für alle?

Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt?

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

Ist eine Mehrfachförderung möglich?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

Neuartige Infektionserkrankungen, wie sie das Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorruft, verunsichern viele Menschen. Das ist nachvollziehbar, denn die Situation ist ungewöhnlich. Wenn die Krankheit sich darüber hinaus rasch verbreitet und dabei regional gehäuft auftritt, dann beeinträchtigt sie nicht nur die körperliche Gesundheit. Dann kann sie auch psychisch belastend sein.

Mit zunehmender Ausbreitung von COVID-19 fragen sich immer mehr Menschen, was dies für ihren Alltag bedeutet. Eine epidemisch auftretende Krankheit ist sowohl für jede Einzelperson als auch für die Gesellschaft als Ganzes eine Herausforderung und erfordert ein kooperatives, umsichtiges und hilfsberei- tes Verhalten.

Angst und Unsicherheit bei neuartigen Viren

Eine Epidemie ist eine sich schnell entwickelnde Situation, die besonders zu Beginn häufig von viel Un- gewissheit begleitet ist. Krankheitserreger wie z.B. Coronaviren können mit dem bloßen Auge nicht wahr- genommen werden und haben keinen wahrnehmbaren Geruch. Sie sind mit unseren Sinnesorganen nicht erfassbar. Erkennbar werden sie nur durch einen medizinischen Nachweis und durch die Krankheits eichen, die sie mit sich bringen.

Somit sind die Erreger für viele wie ein unberechenbarer „unsichtbarer Feind“, vor dem man sich nur bedingt schützen kann. Manchmal kommt es aus dem Gefühl der Unsicherheit heraus sogar zur Ausgren- zung von Menschen, die tatsächlich oder vermeintlich Krankheitsüberträger sind.

Die Sorge um die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Familienangehörigen und Freunden kann Gefühle von Verunsicherung und Angst, von Hilflosigkeit oder sogar Kontrollverlust hervorrufen. Diese Empfindungen und Reaktionen sind normal.

Rechtliche Regelungen im Fall einer Quarantäne

Für Maßnahmen zur Krankheitsverhütung und Krank- heitsbekämpfung hält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verschiedene rechtliche Instrumente bereit. So können die zuständigen Behörden, z.B. das Gesundheitsamt, Personen verpflichten, den Ort nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. §30 IfSG ermög- licht die Quarantäne als eine der einschneidendsten Maßnahmen. Sie dient dazu, eine weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Die zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung.

Häusliche Quarantäne:
Schutzmaßnahme und Belastungssituation
Die Quarantänesituation ist eine Schutzmaßnahme. Sie kann aber auch eine Belastung sein, denn sie schließt potenziell erkrankte Personen von der Teilnahme am so- zialen Leben weitgehend aus. Wichtige soziale Ressour- cen, wie sie das Berufs- oder Familienleben bieten, sind reduziert. Wenn die Quarantäne länger dauert, kreisen die Gedanken häufig um die Krankheit, ihre Auswirkungen und das körperliche Befinden. Daher ist es wichtig, auf den Erhalt des eigenen psychischen Wohlbefindens zu achten.

Praktische Tipps

  • Denken Sie daran, dass die vorbeugenden Hygiene- Maßnahmen wie Husten- und Nies-Etikette auch in der Quarantäne notwendig sind, besonders, wenn mehrere Personen in Ihrem Haushalt leben.
  • Vermutlich haben Sie plötzlich ungewöhnlich viel Zeit, da Sie nicht zur Arbeit gehen können oder gewohnten Freizeitbeschäftigungen nachgehen. Schaffen Sie sich eine Tagesstruktur und setzen Sie sich Ziele. Die Ziele sollten unter den gegebenen Umständen realistisch sein. Überlegen Sie, wie Sie die Zeit füllen können. Probieren Sie verschiedene Dinge aus wie z.B. lesen, das Schreiben eines Tagebuchs usw.
  • Bleiben Sie mit Familie und Freunden in Kontakt, z.B. über Telefon und soziale Medien.• Bitten Sie Freunde oder Nachbarn, für Sie einzukaufen oder Medikamente zu besorgen. Auch die Gesundheits- ämter bieten häufig Unterstützung an.I

• Sollten Sie einen Hund als Haustier haben, so bitten Sie Freunde oder Nachbarn, mit ihm für die Zeit der Quarantäne spazieren zu gehen.

• Wenn Sie sich niedergeschlagen fühlen, zögern Sie nicht, sich frühzeitig Hilfe und Unterstützung zu suchen. Ihre Familie oder Ihr weiteres soziales Umfeld können dafür ein wichtiger Rückhalt sein. Die Telefon- seelsorge kann ebenfalls eine Anlaufstelle sein (Tel. 0800-111 0 111 oder 0800-111 0 222 oder 116 123).

• Bleiben Sie körperlich aktiv: Auch auf begrenztem Raum kann Sport betrieben werden, z.B. durch Übungen auf einem Stuhl oder auf dem Boden. Hierzu gibt es im Internet viele Hin-weise und Anregungen.

• Bleiben Sie auch mental aktiv, z.B. durch Lesen, Schrei- ben, (Denk-)Spiele usw.

• Probieren Sie Entspannungsübungen aus, wenn Sie sich angespannt fühlen. Es gibt auch für Ungeübte Entspan- nungstechniken, die leicht erlernbar sind (z.B. progressi- ve Muskelentspannung). Auch hierzu gibt es im Internet viele Hinweise und Anregungen.

• Akzeptieren Sie Ihre Gefühle: Unfreiwillig in häuslicher Quarantäne zu sein, kann verschiedene emotionale Reaktionen hervorrufen. Das sind normale Reaktionen auf die unnormale Situation.

• Seien Sie kritisch: Es sind viele Falschinformationen im Umlauf. Informieren Sie sich bei vertrauenswürdigen Quellen, z.B. auf der Webseite des Robert-Koch-Insti- tuts (www.rki.de). Auch das Bundesgesundheitsminis- terium, die Landesministerien und die Gesundheits- ämter stellen gesicherte Informationen bereit. Seriöse Ansprechperson ist natürlich auch Ihr Hausarzt/Ihre Hausärztin.

• Versuchen Sie, den Medienkonsum in Bezug auf dieses Thema bewusst zu gestalten. Setzen Sie sich z.B. feste Zeiten, in denen Sie neue Nachrichten und Informatio- nen recherchieren.

• Bewahren Sie sich eine positive Grundhaltung und ori- entieren Sie sich an Werten, die Ihnen Halt geben (z.B. Familie, soziales Netz, Glaube).

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Die Auswirkungen belasten die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält aber zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:

Liquiditätssicherung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.
 
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro)  und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:

  • NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
 
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. 

Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die ab dem 1. April 2020 gelten soll; darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

Informationen Kurzarbeitergeld.

  • Servicehotline für Arbeitgeber:  0800 45555 20

Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-8136

Finanzierung von Investitionen und Innovationen

Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
 
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
 
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.

Das Maßnahmenpaket der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus beinhaltet unter anderem folgende Eckpunkte:

  • Grundschulen und weiterführende Schulen: Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden durch das Vorziehen des Beginns der Osterferien ab sofort ab Montag bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Schulen werden aber am Montag und Dienstag für eine Betreuung von nicht betreuten Schülerinnen und Schülern sorgen. In den weiterführenden Schulen wird für die aktuellen Abschlussjahrgänge sichergestellt, dass geplante nötige Prüfungen abgelegt werden können.
     
  • Kinderbetreuung: Ab Montag dürfen Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ betreten. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.

Allerdings müssen weiter Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vorgesehen werden:

  • für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichtige Menschen zu behandeln,
  • für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder anderer wichtiger Infrastruktur arbeiten.

Die Landesregierung stimmt sich bei der Schließung der Kindestagesbetreuungseinrichtungen eng mit den Trägern und kommunalen Spitzenverbänden ab.

  • Hochschulen: Nach Abstimmung mit den Landesrektorenkonferenzen wird der Vorlesungsbeginn des Sommersemesters 2020 in Nordrhein-Westfalen bis zum Ende der Osterferien verschoben. Ein entsprechender Erlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft wurde bereits herausgegeben.
  • Kultureinrichtungen: Die landeseigenen Kultureinrichtungen (Schauspielhaus Düsseldorf, Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Kunsthaus NRW Kornelimünster) bleiben ab sofort und zunächst bis einschließlich 19. April für die Öffentlichkeit geschlossen.
  • Weitere Maßnahmen: Veranstaltungen auch mit weniger als 1.000 Teilnehmern sollen abgesagt werden, wenn sie nicht notwendig sind. Besuche in den Alten- und Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern werden auf das Notwendigste eingeschränkt. Hierzu wird der Gesundheitsminister noch heute einen Erlass rausgeben. Mit Messen und Messebetreibern, die die Folgen der Krise aktuell besonders spüren, steht die Landesregierung in Kontakt.
  • Krisenstrukturen im Land: Zur Abstimmung aller Maßnahmen der Landesregierung mit zuständigen Behörden und Stellen in Nordrhein-Westfalen ist im Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales bereits seit geraumer Zeit ein Corona-Lagezentrum eingerichtet worden, das seine erfolgreiche Arbeit fortsetzen wird. Zusätzlich wird zur weiteren Unterstützung und Abstimmung mit dem Bund unter Leitung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Nathanael Liminski, ein „Krisenkoordinationsrat Corona“ eingerichtet, dem alle Staatssekretärinnen und Staatsekretäre der Landesregierung angehören.
  • Landesverwaltung: Die Landesverwaltung wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit ihre Arbeitsfähigkeit voll gewährleistet bleibt. In Ministerien und Behörden soll dort, wo es möglich ist, mehr mobil gearbeitet werden. Die Entscheidung hierzu lieget bei den Ressorchefs.

Wir wollen Nordrhein-Westfalen noch familienfreundlicher machen. Das haben wir im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Jetzt sorgt die NRW-Koalition für mehr Familienzentren in unserem Land. Köln bekommt ebenfalls die Möglichkeit, zehn neue Familienzentren aufzubauen.

„Starke Familien bedeuten eine starke Gesellschaft. Familienfreundlichkeit haben wir im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Wir freuen uns, dass die NRW-Koalition dieses wichtige Versprechen mit weiteren 150 Familienzentren einhält. In den Familienzentren geht es darum, Eltern und Kinder mit Rat und Tat in den Herausforderungen des Alltags zu unterstützen. Das klappt mit klaren Strukturen, einem niederschwelligen Beratungsangebot und der Bündelung von Expertise. 

Uns ist eine offensive Familienpolitik wichtig, denn nur so können wir allen Kindern in unserem Land unabhängig von Herkunft und sozialem Status die gleichen Chancen ermöglichen. Daher freuen wir uns, dass wir das wichtige Angebot der Familienzentren in Köln  jetzt noch weiter ausbauen können.“

Hintergrund:

Das Konzept der Familienzentren riefen CDU und FDP bereits 2006 ins Leben. Deswegen war es das erklärte Ziel, in dieser Legislaturperiode an diese Erfolgsgeschichte anzuknüpfen und die Familienzentren qualitativ und quantitativ auszubauen. Mehr Informationen zum Konzept der Familienzentren finden Sie hier:

https://www.familienzentrum.nrw.de/landesprogramm/ziele-und-entwicklung-des-landesprogramms/