Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) online gehen. Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten (Bundesmittel),
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (Bundesmittel),
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (Landesmittel)

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier, auf www.wirtschaft.nrw und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.

Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die Geschwindigkeit der Auszahlung ist von vielen Faktoren abhängig ist. Die Auszahlung soll aber schnell erfolgen. 

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

Reicht das Geld für alle?

Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt?

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

Ist eine Mehrfachförderung möglich?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

Neuartige Infektionserkrankungen, wie sie das Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorruft, verunsichern viele Menschen. Das ist nachvollziehbar, denn die Situation ist ungewöhnlich. Wenn die Krankheit sich darüber hinaus rasch verbreitet und dabei regional gehäuft auftritt, dann beeinträchtigt sie nicht nur die körperliche Gesundheit. Dann kann sie auch psychisch belastend sein.

Mit zunehmender Ausbreitung von COVID-19 fragen sich immer mehr Menschen, was dies für ihren Alltag bedeutet. Eine epidemisch auftretende Krankheit ist sowohl für jede Einzelperson als auch für die Gesellschaft als Ganzes eine Herausforderung und erfordert ein kooperatives, umsichtiges und hilfsberei- tes Verhalten.

Angst und Unsicherheit bei neuartigen Viren

Eine Epidemie ist eine sich schnell entwickelnde Situation, die besonders zu Beginn häufig von viel Un- gewissheit begleitet ist. Krankheitserreger wie z.B. Coronaviren können mit dem bloßen Auge nicht wahr- genommen werden und haben keinen wahrnehmbaren Geruch. Sie sind mit unseren Sinnesorganen nicht erfassbar. Erkennbar werden sie nur durch einen medizinischen Nachweis und durch die Krankheits eichen, die sie mit sich bringen.

Somit sind die Erreger für viele wie ein unberechenbarer „unsichtbarer Feind“, vor dem man sich nur bedingt schützen kann. Manchmal kommt es aus dem Gefühl der Unsicherheit heraus sogar zur Ausgren- zung von Menschen, die tatsächlich oder vermeintlich Krankheitsüberträger sind.

Die Sorge um die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Familienangehörigen und Freunden kann Gefühle von Verunsicherung und Angst, von Hilflosigkeit oder sogar Kontrollverlust hervorrufen. Diese Empfindungen und Reaktionen sind normal.

Rechtliche Regelungen im Fall einer Quarantäne

Für Maßnahmen zur Krankheitsverhütung und Krank- heitsbekämpfung hält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verschiedene rechtliche Instrumente bereit. So können die zuständigen Behörden, z.B. das Gesundheitsamt, Personen verpflichten, den Ort nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. §30 IfSG ermög- licht die Quarantäne als eine der einschneidendsten Maßnahmen. Sie dient dazu, eine weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Die zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung.

Häusliche Quarantäne:
Schutzmaßnahme und Belastungssituation
Die Quarantänesituation ist eine Schutzmaßnahme. Sie kann aber auch eine Belastung sein, denn sie schließt potenziell erkrankte Personen von der Teilnahme am so- zialen Leben weitgehend aus. Wichtige soziale Ressour- cen, wie sie das Berufs- oder Familienleben bieten, sind reduziert. Wenn die Quarantäne länger dauert, kreisen die Gedanken häufig um die Krankheit, ihre Auswirkungen und das körperliche Befinden. Daher ist es wichtig, auf den Erhalt des eigenen psychischen Wohlbefindens zu achten.

Praktische Tipps

  • Denken Sie daran, dass die vorbeugenden Hygiene- Maßnahmen wie Husten- und Nies-Etikette auch in der Quarantäne notwendig sind, besonders, wenn mehrere Personen in Ihrem Haushalt leben.
  • Vermutlich haben Sie plötzlich ungewöhnlich viel Zeit, da Sie nicht zur Arbeit gehen können oder gewohnten Freizeitbeschäftigungen nachgehen. Schaffen Sie sich eine Tagesstruktur und setzen Sie sich Ziele. Die Ziele sollten unter den gegebenen Umständen realistisch sein. Überlegen Sie, wie Sie die Zeit füllen können. Probieren Sie verschiedene Dinge aus wie z.B. lesen, das Schreiben eines Tagebuchs usw.
  • Bleiben Sie mit Familie und Freunden in Kontakt, z.B. über Telefon und soziale Medien.• Bitten Sie Freunde oder Nachbarn, für Sie einzukaufen oder Medikamente zu besorgen. Auch die Gesundheits- ämter bieten häufig Unterstützung an.I

• Sollten Sie einen Hund als Haustier haben, so bitten Sie Freunde oder Nachbarn, mit ihm für die Zeit der Quarantäne spazieren zu gehen.

• Wenn Sie sich niedergeschlagen fühlen, zögern Sie nicht, sich frühzeitig Hilfe und Unterstützung zu suchen. Ihre Familie oder Ihr weiteres soziales Umfeld können dafür ein wichtiger Rückhalt sein. Die Telefon- seelsorge kann ebenfalls eine Anlaufstelle sein (Tel. 0800-111 0 111 oder 0800-111 0 222 oder 116 123).

• Bleiben Sie körperlich aktiv: Auch auf begrenztem Raum kann Sport betrieben werden, z.B. durch Übungen auf einem Stuhl oder auf dem Boden. Hierzu gibt es im Internet viele Hin-weise und Anregungen.

• Bleiben Sie auch mental aktiv, z.B. durch Lesen, Schrei- ben, (Denk-)Spiele usw.

• Probieren Sie Entspannungsübungen aus, wenn Sie sich angespannt fühlen. Es gibt auch für Ungeübte Entspan- nungstechniken, die leicht erlernbar sind (z.B. progressi- ve Muskelentspannung). Auch hierzu gibt es im Internet viele Hinweise und Anregungen.

• Akzeptieren Sie Ihre Gefühle: Unfreiwillig in häuslicher Quarantäne zu sein, kann verschiedene emotionale Reaktionen hervorrufen. Das sind normale Reaktionen auf die unnormale Situation.

• Seien Sie kritisch: Es sind viele Falschinformationen im Umlauf. Informieren Sie sich bei vertrauenswürdigen Quellen, z.B. auf der Webseite des Robert-Koch-Insti- tuts (www.rki.de). Auch das Bundesgesundheitsminis- terium, die Landesministerien und die Gesundheits- ämter stellen gesicherte Informationen bereit. Seriöse Ansprechperson ist natürlich auch Ihr Hausarzt/Ihre Hausärztin.

• Versuchen Sie, den Medienkonsum in Bezug auf dieses Thema bewusst zu gestalten. Setzen Sie sich z.B. feste Zeiten, in denen Sie neue Nachrichten und Informatio- nen recherchieren.

• Bewahren Sie sich eine positive Grundhaltung und ori- entieren Sie sich an Werten, die Ihnen Halt geben (z.B. Familie, soziales Netz, Glaube).

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Die Auswirkungen belasten die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält aber zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:

Liquiditätssicherung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.
 
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro)  und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:

  • NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
 
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. 

Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die ab dem 1. April 2020 gelten soll; darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

Informationen Kurzarbeitergeld.

  • Servicehotline für Arbeitgeber:  0800 45555 20

Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-8136

Finanzierung von Investitionen und Innovationen

Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
 
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
 
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.

Das Maßnahmenpaket der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus beinhaltet unter anderem folgende Eckpunkte:

  • Grundschulen und weiterführende Schulen: Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden durch das Vorziehen des Beginns der Osterferien ab sofort ab Montag bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Schulen werden aber am Montag und Dienstag für eine Betreuung von nicht betreuten Schülerinnen und Schülern sorgen. In den weiterführenden Schulen wird für die aktuellen Abschlussjahrgänge sichergestellt, dass geplante nötige Prüfungen abgelegt werden können.
     
  • Kinderbetreuung: Ab Montag dürfen Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ betreten. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.

Allerdings müssen weiter Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vorgesehen werden:

  • für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichtige Menschen zu behandeln,
  • für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder anderer wichtiger Infrastruktur arbeiten.

Die Landesregierung stimmt sich bei der Schließung der Kindestagesbetreuungseinrichtungen eng mit den Trägern und kommunalen Spitzenverbänden ab.

  • Hochschulen: Nach Abstimmung mit den Landesrektorenkonferenzen wird der Vorlesungsbeginn des Sommersemesters 2020 in Nordrhein-Westfalen bis zum Ende der Osterferien verschoben. Ein entsprechender Erlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft wurde bereits herausgegeben.
  • Kultureinrichtungen: Die landeseigenen Kultureinrichtungen (Schauspielhaus Düsseldorf, Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Kunsthaus NRW Kornelimünster) bleiben ab sofort und zunächst bis einschließlich 19. April für die Öffentlichkeit geschlossen.
  • Weitere Maßnahmen: Veranstaltungen auch mit weniger als 1.000 Teilnehmern sollen abgesagt werden, wenn sie nicht notwendig sind. Besuche in den Alten- und Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern werden auf das Notwendigste eingeschränkt. Hierzu wird der Gesundheitsminister noch heute einen Erlass rausgeben. Mit Messen und Messebetreibern, die die Folgen der Krise aktuell besonders spüren, steht die Landesregierung in Kontakt.
  • Krisenstrukturen im Land: Zur Abstimmung aller Maßnahmen der Landesregierung mit zuständigen Behörden und Stellen in Nordrhein-Westfalen ist im Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales bereits seit geraumer Zeit ein Corona-Lagezentrum eingerichtet worden, das seine erfolgreiche Arbeit fortsetzen wird. Zusätzlich wird zur weiteren Unterstützung und Abstimmung mit dem Bund unter Leitung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Nathanael Liminski, ein „Krisenkoordinationsrat Corona“ eingerichtet, dem alle Staatssekretärinnen und Staatsekretäre der Landesregierung angehören.
  • Landesverwaltung: Die Landesverwaltung wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit ihre Arbeitsfähigkeit voll gewährleistet bleibt. In Ministerien und Behörden soll dort, wo es möglich ist, mehr mobil gearbeitet werden. Die Entscheidung hierzu lieget bei den Ressorchefs.

Wir wollen Nordrhein-Westfalen noch familienfreundlicher machen. Das haben wir im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Jetzt sorgt die NRW-Koalition für mehr Familienzentren in unserem Land. Köln bekommt ebenfalls die Möglichkeit, zehn neue Familienzentren aufzubauen.

„Starke Familien bedeuten eine starke Gesellschaft. Familienfreundlichkeit haben wir im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Wir freuen uns, dass die NRW-Koalition dieses wichtige Versprechen mit weiteren 150 Familienzentren einhält. In den Familienzentren geht es darum, Eltern und Kinder mit Rat und Tat in den Herausforderungen des Alltags zu unterstützen. Das klappt mit klaren Strukturen, einem niederschwelligen Beratungsangebot und der Bündelung von Expertise. 

Uns ist eine offensive Familienpolitik wichtig, denn nur so können wir allen Kindern in unserem Land unabhängig von Herkunft und sozialem Status die gleichen Chancen ermöglichen. Daher freuen wir uns, dass wir das wichtige Angebot der Familienzentren in Köln  jetzt noch weiter ausbauen können.“

Hintergrund:

Das Konzept der Familienzentren riefen CDU und FDP bereits 2006 ins Leben. Deswegen war es das erklärte Ziel, in dieser Legislaturperiode an diese Erfolgsgeschichte anzuknüpfen und die Familienzentren qualitativ und quantitativ auszubauen. Mehr Informationen zum Konzept der Familienzentren finden Sie hier:

https://www.familienzentrum.nrw.de/landesprogramm/ziele-und-entwicklung-des-landesprogramms/

Das Landesprogramm Kultur und Schule ermöglicht Schülerinnen und Schülern Begegnungen mit Kunst und Kultur unabhängig vonGeldbeutel und familiären Hintergrund. Ab dem Schuljahr 2020/2021 erhöht das Land die Mittel um 500.000 Euro auf insgesamt 4,45 Millionen Euro. Köln erhält für Projekte der kulturellen Bildung insgesamt 237.000 Euro. Dazu erklärt der CDU-Landtagsabgeordnete Oliver Kehrl: 

„Die Schulen sind ein zentraler Ort für die kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen. Schülerinnen und Schüler haben dort oft ihrenersten Kontakt zu Theater, bildender Kunst, Musik oder Tanz. Hier bietet sich die Chance für eine anhaltende Begeisterung für Kunst und Kultur. Mit dem Landesprogramm hoffe ich, dass noch mehr Kulturschaffende für künstlerische und kulturelle Projekte an Schulen in Köln gewonnen werden können. 

Das Landesprogramm richtet sich sowohl an Künstlerinnen und Künstler als auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kulturinstitutionen und Einrichtungen der künstlerisch-kulturellen Bildung. Bewerbungen für Projektvorhaben im Schuljahr 2020/2021 können noch bis zum 31. März beim Kulturamt von Köln eingereicht werden. Ich hoffe, dass sich viele Bewerberinnen und Bewerber mit interessanten Projekten finden. Denn davon profitieren die Schülerinnen und Schüler von Köln.“

Weitere Informationen zum NRW-Programm Landesprogramm Kultur und Schule sowie den Orientierungsrahmen finden Sie hier.